Pressemitteilungen Fraktion
10. 10. 2012
Die Gesetzgebung der damaligen großen Koalition hat dem Bundeskriminalamt eine rechtliche Befugnis eingeräumt, die das BKA technisch ersichtlich gar nicht erfüllen kann. Eine solche Schnellschussgesetzgebung zeigt jetzt eindeutig ihre Schwäche: ein so schwerwiegender Grundrechtseingriff mit vielen Unbekannten ist mit dem Rechtstaat nicht vereinbar.
Wenn der Staat nicht in der Lage ist, eine derartige Überwachungsmaßnahme technisch bis ins letzte Detail zu durchblicken, werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verfehlt. Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig klargestellt, dass es einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage bedarf und zugleich technisch sichergestellt sein muss, dass die Software nicht mehr kann als sie darf. Grundrechtseingriffe in der Blackbox können keine Lösung sein.
Ein Unding ist, dass noch nicht einmal der Bundesdatenschutzbeauftragte und der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte Einblick in die Quellcodes der bislang von den jeweiligen Sicherheitsbehörden eingesetzten Trojaner erhalten haben. Es ist ohnehin fragwürdig, kommerzielle Schnüffelsoftware zur Überwachung einzusetzen. Es ist dann aber das rechtstaatliche Minimum, dass nicht auch noch die Katze im Sack gekauft wird.
PILTZ: Grundrechtseingriffe in der Blackbox sind nicht hinnehmbar
BERLIN. Zu Berichten, wonach von Sicherheitsbehörden weiterhin Überwachungssoftware verwendet wird, bei der eine umfassende Prüfung von Quellcode und Funktionalität unter jedem verfassungsrechtlichen Aspekt nicht gewährleistet ist, erklärt die stellvertretende Vorsitzende und innenpolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Gisela Piltz:Die Gesetzgebung der damaligen großen Koalition hat dem Bundeskriminalamt eine rechtliche Befugnis eingeräumt, die das BKA technisch ersichtlich gar nicht erfüllen kann. Eine solche Schnellschussgesetzgebung zeigt jetzt eindeutig ihre Schwäche: ein so schwerwiegender Grundrechtseingriff mit vielen Unbekannten ist mit dem Rechtstaat nicht vereinbar.
Wenn der Staat nicht in der Lage ist, eine derartige Überwachungsmaßnahme technisch bis ins letzte Detail zu durchblicken, werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verfehlt. Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig klargestellt, dass es einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage bedarf und zugleich technisch sichergestellt sein muss, dass die Software nicht mehr kann als sie darf. Grundrechtseingriffe in der Blackbox können keine Lösung sein.
Ein Unding ist, dass noch nicht einmal der Bundesdatenschutzbeauftragte und der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte Einblick in die Quellcodes der bislang von den jeweiligen Sicherheitsbehörden eingesetzten Trojaner erhalten haben. Es ist ohnehin fragwürdig, kommerzielle Schnüffelsoftware zur Überwachung einzusetzen. Es ist dann aber das rechtstaatliche Minimum, dass nicht auch noch die Katze im Sack gekauft wird.
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